E-Bilanz 2012

1. Basiswissen
1.1. Was genau ist die E-Bilanz?

Unter dem Motto „Elektronik statt Papier!“ führt der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen durch, um die Steuerbürokratie abzubauen. So soll zum Beispiel die Unternehmenssteuererklärung künftig vollelektronisch abgewickelt werden und sich als Regelverfahren etablieren. Dies betrifft auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung: Die Inhalte sollen künftig als „E-Bilanz“ im so genannten XBRL-Format übermittelt werden.

1.2. Ist unser Unternehmen betroffen?

Die E-Bilanz betrifft alle bilanzierenden Unternehmen: Jedes Unternehmen, das nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dazu verpflichtet ist, seinen Gewinn durch eine Bilanz zu ermitteln, muss gemäß § 5b EStG seine Bilanzdaten künftig elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

1.3. Ab wann müssen wir elektronisch übermitteln?

Das neue Einkommensteuergesetz (EStG, § 5b) greift erstmalig für Veranlagungsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Allerdings räumt die Finanzverwaltung eine Art Schonfrist ein: Wenn Sie für das Jahr 2012 noch nicht elektronisch übermitteln, wird es deshalb keine Beanstandung geben. Sie können die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die sonstigen Jahresabschlussbestandteile für 2012 noch in Papierform abgeben.

Ernst wird es erst ab 2013: Ab dem Wirtschaftsjahr 2013 müssen Sie den Jahresabschluss dann zwingend elektronisch übermitteln.

1.4. Was muss elektronisch übermittelt werden?

In der E-Bilanz muss der Inhalt der Steuerbilanz und – soweit vorhanden – auch der Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung übermittelt werden. Alternativ können Sie entweder den Inhalt der Handelsbilanz (dann aber ergänzt um eine steuerliche Überleitungsrechnung) oder eine gesonderte Steuerbilanz einreichen. Anlagen wie Anhänge, Lage- oder Prüfberichte können Sie wahlweise eingebettet in die E-Bilanz oder in Papierform an das Finanzamt übermitteln.

1.5. Wie muss übermittelt werden, und was ist XBRL?

Die Übermittlung muss in einem bestimmten, amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgen, für den sowohl das Übertragungsformat als auch der Umfang festlegt sind.

Das Übertragungsformat ist „XBRL“ (eXtensible Business Reporting Language). XBRL ist ein weltweit verbreiteter Standard für den elektronischen Austausch von Unternehmensdaten (siehe auch www.xbrl.de). Mit diesem Übertragungsformat ist der Datensatz durchgängig strukturiert und damit formal standardisiert.

Über die sogenannte „Taxonomie“ werden die Inhalte und damit der Umfang geregelt. Die E-Bilanz erfordert im Gegensatz zur HGB-Bilanz/-GuV eine höhere Detaillierung, das bedeutet, eine Aufschlüsselung nach steuerlichen Gesichtspunkten.

1.6. Was ist eine Taxonomie?

Eine Taxonomie ist ein gegliedertes Datenschema, eine Art amtlicher Kontenplan, in den die Datensätze gebracht werden müssen. XBRL-Taxonomien gibt es bereits für zahlreiche Rechnungslegungsstandards, zum Beispiel IFRS, US GAAP oder HGB.

Basis für die Taxonomie der E-Bilanz ist das vom XBRL e.V. erarbeitete Datenschema für die Übermittlung elektronischer Daten an den elektronischen Bundesanzeiger (HGB-Taxonomie 4.0). Dieses Datenschema wird nun um steuerlich relevante Positionen ergänzt.

Die Finanzverwaltung hat die endgültige technische und inhaltliche Ausgestaltung für Mitte 2011 avisiert. Wir gehen jedoch davon aus, dass sich die vorliegenden Entwürfe nicht wesentlich von der endgültigen Fassung unterscheiden werden. Den aktuellen Stand der Taxonomie können Sie unter www.esteuer.de einsehen.

1.7. Ab wann müssen wir tätig werden?

Ihr Unternehmen steht vor einer erheblichen Umstellung. Da die Herausforderung sehr komplex ist, sollten Sie den zeitlichen Aspekt nicht unterschätzen und eine ausreichende Vorlaufzeit einplanen.

Es ist sinnvoll, bei der Umstellung die Bereiche „Datenerfassung“ und „Datenübermittlung“ getrennt zu behandeln. Der Grund: Die E-Bilanz-konforme Datenerfassung muss bereits in der unterjährigen Buchhaltung bzw. bei der Erstellung des Jahresabschlusses des Veranlagungsjahres 2012 gewährleistet werden.

Die Datenübermittlung im XBRL-Format für das Veranlagungsjahr 2012 müssen Sie hingegen erst ab 2013 durchführen.

Es gibt jedoch eine Schonfrist: Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für das Veranlagungsjahr 2012 noch nicht elektronisch übermittelt wird.

Aufgrund der Komplexität der E-Bilanz Vorgaben ist es sinnvoll, die Umsetzung für die Bereiche Buchhaltung, Steuerabteilung und Steuerberatung in Teilprojekten vorzunehmen.

1.8. Gibt es Ausnahmen?

Es gibt zwar keine Erleichterungen in Abhängigkeit zu Betriebsgröße oder Rechtsform, dafür einige Übergangsregelungen:

Zur Vermeidung unbilliger Härten wird die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, elektronisch übermittelt wird. Für diese Übergangszeit können Sie in folgenden Fällen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung noch in Papierform abgeben:

- Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten
- Ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten
- Steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

1.9. Können wir die Anforderungen mit unserem Sage Produkt abdecken?

Ja. Mit Sage Produkten können Sie Ihre Daten XBRL-konform erfassen und übermitteln. Durch Anpassungen am Kontenrahmen der Sage Anwendungen Rechnungswesen / Finanzbuchhaltung stellen wir eine XBRL- und E-Bilanz-konforme Buchhaltung sicher.

Für die Übermittlung der Datensätze an die Finanzbehörden erhalten Sie von Sage Software rechtzeitig ein geeignetes Zusatzprodukt. Nähere Informationen hierzu finden Sie in den Kapiteln „Buchungsverhalten“ und „Übermittlung der E-Bilanz“.

1.10. Sind Ausbaustufen der E-Bilanz geplant?

Ja. Für Banken und Versicherungen sind aufgrund spezieller Rechnungslegungsvorschriften Spezialtaxonomien geplant. In Vorbereitung sind außerdem Erweiterungstaxonomien für Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Verkehrsunternehmen, Wohnungsunternehmen und kommunale Eigenbetriebe.

1.11. Hat die E-Bilanz eine Bedeutung für Betriebsprüfungen?

Ja. Die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten dient nicht nur dem Bürokratieabbau. Die Finanzverwaltung möchte durch die elektronischen Daten auch Plausibilitätskontrollen durchführen. Mit der E-Bilanz erhält die Finanzverwaltung Daten, die sie dann zu einer Auswahl der zu prüfenden Betriebe nutzen kann.

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